Aufgrund des Artikels 11 und des Artikels 37 Absatz 1 des Vereinsgesetzes (Amtsblatt “Narodne novine” Nr.70/97) verabschiedete die am 17. Dezember 1997 abgehaltene Versammlung des Kroatischen Humboldtianer-Klubs folgendes
STATUT
DES KROATISCHEN HUMBOLDTIANER-KLUBS
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Mit diesem Statut werden festgelegt: Name, Sitz und Wirkungsbereich, in dem der Kroatische Humboldtianer-Klub (im weiteren Text: Klub) tätig ist; Vertretung, Ziele und Tätigkeiten, mit denen die Ziele verwirklicht werden; Verwirklichung der öffentlichen Tätigkeit des Klubs; Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag; Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit der Mitglieder; innere Organisation des Klubs; Organe des Klubs, deren Zusammensetzung, Vollmachten, Entscheidungsweisen, Bedingungen und Vorgangsweise bei der Wahl und Abberufung der Mitglieder der Organe, Dauer des Mandats und Verantwortlichkeit der Mitglieder; Vermögen und Verfügung über einen möglichen Gewinn; Art der Erwerbung eines Vermögens sowie Beendigung der Tätigkeit des Klubs und Handhabung des Vermögens im Falle einer Beendigung der Tätigkeit des Klubs.
Art. 2
Der vollständige Name des Klubs lautet:
KLUB HRVATSKIH HUMBOLDTOVACA, während die Kurzbezeichnung KHH ist.
Neben dem Namen in kroatischer Sprache kann der Klub auch den Namen in deutscher Sprache verwenden, der KROATISCHER HUMBOLDTIANER-KLUB lautet.
Sitz des Klubs ist in Zagreb, Maruliæev trg 10.
Der Klub ist auf dem Territorium der Republik Kroatien tätig.
Der Klub kann mit ähnlichen Assoziationen und Vereinigungen im In- und Ausland zusammenarbeiten.
Der Klub ist eine juristische Person und als Vereinigung beim Ministerium für Verwaltung der Republik Kroatien registriert.
Art. 3
Der Klub verfügt über einen Stempel. Der Stempel ist rund und hat am Rand eine Einfassung. Entlang der Einfassung befindet sich die Aufschrift:
KLUB HRVATSKIH HUMBOLDTOVACA Zagreb
und in der Mitte ein Emblem, das aus stilisierten Buchstaben der Kurzbezeichnung KHH besteht.
Art. 4
Die Tätigkeit des Klubs ist öffentlich.
Die öffentliche Tätigkeit des Klubs wird durch rechtzeitige und wahrheitsgetreue Information der Mitglieder des Klubs gewährleistet und verwirklicht.
Der Klub informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit im Wege der öffentlichen Medien sowie mittels Publikationen und dem Vereinsblatt des Klubs.
Art. 5
Für seine Verpflichtungen haftet der Klub mit seinem gesamten Vermögen, im Einklang mit dem Gesetz.
II. ZIELE UND TÄTIGKEITEN, MIT DENEN DIE ZIELE DES
KLUBS VERWIRKLICHT WERDEN
Art. 6
Ziel des Klubs als eine freiwillige Vereinigung von Bürgern ist es, alle Stipendiaten der Stiftung Alexander von Humboldt (im weiteren Text: Stiftung) um sich zu scharen.
Die Ziele aus dem vorhergehenden Absatz verwirklicht der Klub durch folgende Tätigkeiten:
- Zusammentreffen von Wissenschaftern, die ehemalige Stipendiaten der Stiftung waren;
- Zusammenarbeit mit der Stiftung und anderen wissenschaftlichen Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland;
- Zusammenarbeit zwischen den kroatischen Stipendiaten und Zusammenarbeit mit Stipendiaten der Stiftung aus anderen Ländern:
- Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit, sowie Herstellung und Förderung wissenschaftlicher und kultureller Verbindungen zwischen den Stipendiaten;
- Förderung interdisziplinärer Kontakte mittels öffentlicher Tribünen und anderer Begegnungen, Treffen der Mitglieder und anderer ähnlicher Tätigkeiten;
- Organisation wissenschaftlicher und Fachseminare, sowie Förderung wissenschaftlicher Forschungen;
- Einschluß von Mitgliedern des Klubs in Tätigkeiten von Nutzen für die Gemeinschaft;
- Förderung junger Wissenschafter zum Erhalt von Stipendien der Stiftung;
- Herausgabe von Publikationen und des Vereinsblattes des KHH;
- Zusammenarbeit mit ähnlichen Klubs im Ausland.
Art. 7
Der Klub verwirklicht seine Ziele und Tätigkeiten unmittelbar oder über seine gewählten Vertreter in den Organen des Klubs, durch Teilnahme der Mitglieder des Klubs an öffentlichen Tribünen, interdisziplinären Begegnungen, Treffen der Mitglieder und ähnlichen Tätigkeiten des Klubs, sowie in Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Behörden, wissenschaftlichen, bildenden und kulturellen Institutionen, der Stiftung und ähnlichen Klubs im Ausland.
III. MITGLIEDSCHAFT IM KLUB, RECHTE, PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEIT DER MITGLIEDER
Art. 8
Mitglied des Klubs kann aufgrund eines ausgefüllten Beitrittsformulars jeder Stipendiat der Stiftung werden, der Staatsbürger der Republik Kroatien ist.
Mitglied des Klubs kann aufgrund einer speziellen Entscheidung des Verwaltungsrates auch ein Stipendiat der Stiftung werden, der nicht Staatsbürger der Republik Kroatien ist.
Der Klub führt ein Verzeichnis der Mitglieder des Klubs.
Art. 9
Die Mitgliedschaft im Klub endet:
- durch Austritt aus der Mitgliedschaft des Klubs durch freien Willen des Mitglieds,
- durch Ausschluß aus der Mitgliedschaft, wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt,
- durch Ausschluß aus der Mitgliedschaft, wenn sich das Mitglied nicht an das Statut hält oder es gröblich verletzt, das Ansehen des Klubs schädigt oder ihm durch seine Tätigkeit Schaden zufügt, sowie - kraft des Gesetzes.
Den Vorschlag zur Beendigung einer Mitgliedschaft, außer in den Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft durch freien Willen des Mitglieds bzw. kraft des Gesetzes, unterbreitet der Verwaltungsrat der Versammlung des Klubs.
Art. 10
Die Rechte des Mitglieds sind:
- Teilnahme an der Tätigkeit des Klubs;
- aktives und passives Wahlrecht für die Organe des Klubs;
- Unterbreiten von Vorschlägen und Bemerkungen in bezug auf die Tätigkeit des Klubs:
- Teilnahme an allen Aktionen des Klubs;
- Erhalt von Informationen über die Tätigkeit des Klubs, sowie über die materielle und finanzielle Geschäftsführung des Klubs;
- Nutzung aller übrigen Rechte in Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft im Klub.
Art. 11
Die Pflichten der Mitglieder des Klubs sind:
- Ausübung der Tätigkeiten und Verwirklichung der Ziele des Klubs;
- Einhaltung der Bestimmungen dieses Statuts und der übrigen Akte des Klubs sowie der Beschlüsse der Organe des Klubs;
- bei ihren Tätigkeiten Wahrung des Ansehens des Klubs und Einhaltung der gesellschaftlichen Disziplin;
- bei ihren Tätigkeiten Einhaltung der Prinzipien der professionellen Ethik;
- Übernahme von Funktionen in den Organen des Klubs und anderer gesellschaftlicher Aufgaben;
- Übertragung persönlicher Erfahrungen an Andere, insbesondere an die Kandidaten für die Vergabe eines Stipendiums;
- Regelmäßige Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
IV. DIE INNERE ORGANISATION DES KLUBS
1. DIE ORGANE DES KLUBS
Art. 12
Die Organe des Klubs sind:
1. Die Versammlung.
2. Der Verwaltungsrat.
3. Der Aufsichtsrat,
4. Der Klubpräsident.
2. DIE VERSAMMLUNG
Art. 13
Die Versammlung ist das höchste Organ des Klubs und setzt sich aus allen Mitgliedern des Klubs zusammen.
Man unterscheidet ordentliche und außerordentliche Versammlungen.
Die ordentliche Versammlung des Klubs findet mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren statt und wird vom Verwaltungsrat einberufen.
Art. 14
Eine außerordentliche Versammlung wird auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder des Klubs einberufen.
Die außerordentliche Versammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen und muß spätestens 30 Tage ab dem Tage der Einbringung des Antrages abgehalten werden.
Falls der Verwaltungsrat die Versammlung im Einklang mit dem vorhergehenden Absatz nicht einberuft, wird sie vom Antragsteller einberufen, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab dem Tage, an dem er Kenntnis davon erlangte, daß der Verwaltungsrat die Versammlung nicht einberufen wird.
Art. 15
Eine ordentliche und außerordentliche Versammlung wird von einem Arbeitspräsidium geleitet, das zu Beginn der Arbeit der Versammlung gewählt wird.
Die Versammlung kann abgehalten werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Versammlung anwesend ist. Die Beschlüsse der Versammlung sind rechtskräftig, wenn sie mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Versammlung erbracht werden.
Wenn zur angesetzten Zeit keine genügende Zahl von Mitgliedern der Versammlung aus dem vorhergehenden Absatz anwesend ist, kann die Versammlung nach einer Stunde abgehalten werden, falls dann 1/5 der Mitglieder anwesend ist.
Art. 16
Die ordentliche Versammlung des Klubs
- verabschiedet das Statut des Klubs, dessen Änderungen und Ergänzungen, und erläutert die Bestimmungen des Statuts;
- erörtert und entscheidet über den Bericht des Verwaltungsrates;
- genehmigt die fachliche und finanzielle Geschäftsführung im Verlaufe des Berichtszeitraumes;
- wählt und enthebt den Klubpräsidenten, den Verwaltungsrat und den Aufsichtsrat;
- erläßt allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Klubs, bestimmt dessen Politik und hebt die Programmziele und Aufgaben hervor;
- entscheidet über die Beendigung der Tätigkeit des Klubs und über alles, was mit der Beendigung der Tätigkeit des Klubs in Zusammenhang steht;
- entscheidet auch über andere, auf der Tagesordnung stehende Fragen;
3. DER VERWALTUNGSRAT
Art. 17
Der Verwaltungsrat ist das Vollzugsorgan der Klubversammlung, der die Entscheidungen und Beschlüsse der Versammlung durchführt. Zwischen zwei Sitzungen der Versammlung leitet der Verwaltungsrat die Tätigkeit des Klubs und entscheidet über alle Fragen aus seinem Wirkungskreis. Der Verwaltungsrat entscheidet im Zeitraum zwischen zwei Versammlungen auch über einzelne Fragen aus dem Wirkungsbereich der Versammlung, wenn ihn diese dazu ermächtigt hat.
Der Verwaltungsrat hat einschließlich des Klubpräsidenten neun Mitglieder, die von der Versammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen so gewählt werden, daß sie proportionell die Bereiche der Gesellschafts-, humanistischen, medizinischen, Natur- und technisch/biotechnischen Wissenschaften vertreten.
Im Falle, daß mehr als neun Kandidaten vorgeschlagen werden, erfolgt die Wahl mit geheimer Stimmenabgabe.
Nach der Wahl konstituiert sich der Verwaltungsrat und wählt unter sich
- den stellvertretenden Vorsitzenden,
- den Sekretär, und
- den Kassenwart.
Falls sich zwischen zwei ordentlichen Versammlungen die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates verringert, kann dieser bis zu drei Mitglieder in seine Tätigkeit kooptieren.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates können nacheinander für noch ein Mandat in den Verwaltungsrat gewählt werden.
Die Funktionäre können nacheinander für noch ein Mandat gewählt werden.
Art. 18
Für seine Tätigkeit sind der Verwaltungsrat als Organ des Klubs und seine einzelnen Mitglieder der Versammlung gegenüber, von der sie gewählt wurden, verantwortlich. Die Versammlung kann den gesamten Verwaltungsrat oder einzelne seiner Mitglieder abberufen, falls sie durch ihre Tätigkeit die Bestimmungen dieses Statuts oder der übrigen Akte des Klubs verletzen, oder sich der Verwirklichung der Ziele und Tätigkeiten des Klubs widersetzen oder nicht dafür eintreten.
Auf derselben Sitzung der Versammlung, auf der der Verwaltungsrat oder einzelne seiner Mitglieder abberufen wurden, werden ein neuer Verwaltungsrat, bzw. einzelne seiner Mitglieder gewählt.
Art. 19
Der Verwaltungsrat tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal jährlich. Die Sitzung wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des Klubs einberufen. Der Verwaltungsrat entscheidet rechtsgültig, wenn bei der Sitzung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates gefaßt .
Art. 20
Der Verwaltungsrat hat folgende Pflichten und Rechte:
- Einberufung einer ordentlichen und außerordentlichen Klubversammlung;
- Vorbereitung der Versammlung;
- Durchführung von Entscheidungen, Beschlüssen und anderen Maßnahmen der Versammlung, Verfassen von Berichten darüber und Aufsicht über deren Vollzug;
- Vorbereitung eines Vorschlages für ein neues Statut bzw. für Änderungen und Ergänzungen des Statuts des Klubs;
- Annahme des jährlichen Arbeitsplanes, der finanziellen Planung und der Jahresabrechnung, sowie Festsetzung
der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
- Verwaltung des Vermögens des Klubs, Entscheidung über Kauf und Verkauf von Sachen und anderem Vermögen;
- Verwirklichung der Zusammenarbeit mit der Stiftung;
- Genehmigung von Übereinkommen über die Zusammen-
arbeit mit anderen Klubs, ähnlichen Organisationen und Institutionen;
- Beschlußfassung über den Einschluß des Klubs in Tätigkeiten von allgemeiner Bedeutung;
- Entscheidung über andere Fragen, die nicht in die Zuständigkeit der Versammlung fallen.
4. DER AUFSICHTSRAT
Art. 21
Die Versammlung wählt einen Aufsichtsrat, bestehend aus drei Mitgliedern, die unter sich einen Vorsitzenden wählen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können vor Ablauf ihres Mandats abberufen werden, wobei über die Abberufung und die Ernennung eines neuen Mitglieds die Versammlung entscheidet. Im Falle einer Abberufung kommen die Bestimmungen über die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus Artikel 18 des Statuts zur Anwendung.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates gefaßt.
Das Mandat der Mitglieder des Aufsichtsrates dauert zwei Jahre.
Der Aufsichtsrat ist für seine Tätigkeit der Versammlung gegenüber verantwortlich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können nacheinander für noch ein Mandat gewählt werden.
Art. 22
Der Aufsichtsrat kontrolliert die finanzielle und materielle Geschäftsführung des Klubs und unterbreitet der Versammlung darüber einen Bericht.
5. DIE FUNKTIONÄRE DES KLUBS
Art. 23
Der Präsident vertritt den Klub.
Der Präsident
- beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein, wobei er den Vorsitz führt;
- ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse
der Versammlung und des Verwaltungsrates;
- beobachtet die Tätigkeit des Klubs und seiner Organe;
- orientiert deren Tätigkeit im Sinne der Beschlüsse der Versammlung, des Statuts, der allgemeinen Akte des
Klubs und des Gesetzes.
Wenn er feststellt, daß der Verwaltungsrat eine Entscheidung gefällt hat, die im Widerspruch zu den Gesetzen, den Beschlüssen der Versammlung, dem Statut oder den allgemeinen Akten des Klubs steht, ist der Präsident berechtigt, die Durchführung einer solchen Entscheidung abzubrechen und sie dem Verwaltungsrat zur erneuten Erörterung zurückzustellen. Die erneuerte strittige Entscheidung des Verwaltungsrates wird von der Versammlung erörtert. Für seine Tätigkeit ist der Präsident dem Verwaltungsrat und der Versammlung gegenüber verantwortlich.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei seiner Tätigkeit und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung oder längeren Abwesenheit in allen seinen Funktionen. Für seine Tätigkeit ist der Vizepräsident, der den Präsidenten vertritt, dem Verwaltungsrat und der Versammlung gegenüber verantwortlich.
Art. 24
Der Sekretär ist Auftraggeber für den Vollzug des
Finanzplanes des Klubs; er organisiert die Durchführung der Beschlüsse der Versammlung und des Verwaltungsrates, bereitet die Unterlagen für die Arbeit der Versammlung und des Verwaltungsrates vor und führt die Protokolle dieser Sitzungen; er erledigt die Korrespondenz und koordiniert und kontrolliert alle Aktivitäten des Klubs; er informiert die Mitglieder des Klubs in Rundschreiben und im Vereinsblatt des Klubs über alle wichtigen Entscheidungen des Verwaltungsrates; er trägt Sorge für das Archiv des Klubs und erledigt andere organisatorische und administrative Tätigkeiten im Rahmen der Tätigkeit des Verwaltungsrates; er beobachtet die Durchführung von Übereinkommen über die Zusammenarbeit mit ähnlichen Klubs, Organisationen und Institutionen.
Der Sekretär des Klubs erledigt alle Angelegenheiten im Einklang mit den Vollmachten, die ihm von den Vollzugsorganen des Klubs und vom Klubpräsidenten erteilt werden.
Den verhinderten Sekretär vertritt der Kassenwart oder ein Mitglied des Verwaltungsrates, der vom Verwaltungsrat bestimmt wird.
Für seine Tätigkeit ist der Sekretär dem Verwaltungsrat und der Versammlung gegenüber verantwortlich.
6. DIE FINANZIELLE GESCHÄFTSFÜHRUNG DES KLUBS
Art. 25
Die finanziellen Auszahlungsdokumente des Klubs unterschreiben durch Entscheidung des Verwaltungsrates je zwei bevollmächtigte Unterzeichner.
Bevollmächtigte Unterzeichner sind der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Kassenwart. Der Verwaltungsrat kann auch ein Mitglied des Verwaltungsrates zur Unterzeichnung dieser Dokumente bevollmächtigen.
7. VERTRETUNG DES KLUBS
Art 26.
Gemäß Artikel 23 und 24 wird der Klub durch den Präsidenten vertreten.
Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten kann der Verwaltungsrat in schriftlicher Form auch andere Mitglieder des Verwaltungsrates zur Vertretung des Klubs ermächtigen.
8. DAS KLUBVERMÖGEN
Art. 27
Der Klub realisiert ein Vermögen durch Einnahmen aus:
Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen der Mitglieder, materielle und finanzielle Unterstützung der Fonds für Wissenschaft, Kultur und Bildung, der Wirtschaft und anderen ähnlichen Quellen.
Die Ausgaben des Klubs sind: materielle Kosten und andere Ausgaben im Rahmen des finanziellen Plans des Klubs und der einzelnen Aktivitäten.
9. DAS STATUT UND ANDERE ALLGEMEINE AKTE
Art. 28
Der Entwurf eines neuen Statuts bzw. von Änderungen und Ergänzungen des Statuts werden vom Verwaltungsrat vorbereitet und bestätigt. Das angeführte Verfahren kann auch von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Klubs vorgenommen werden.
Die öffentliche Diskussion dauert mindestens 30 Tage.
Der Verwaltungsrat erörtert die im Verlaufe der Diskussion vorgebrachten Bemerkungen und Vorschläge, nimmt seinen eigenen Standpunkt dazu ein, setzt den Vorschlag des Statuts bzw. seiner Änderungen und Ergänzungen fest und verweist ihn an die Versammlung.
Das Verfahren aus dem vorhergehenden Absatz gilt auch für das Erbringen bzw. Änderungen oder Ergänzungen anderer Akte, die von der Versammlung erbracht oder genehmigt werden.
V. BEENDIGUNG DER TÄTIGKEIT DES KLUBS
Art. 29
Der Klub hört durch einen Beschluß der Klubversammlung, zu bestehen auf, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Versammlung faßt den Beschluß über die Beendigung des Bestehens des Klubs mit Zweidrittelmehrheit aller Klubmitglieder.
Der Klub hört auch in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zu bestehen auf.
Wenn der Klub zu bestehen aufhört, wird sein gesamtes Vermögen an eine Vereinigung mit demselben oder ähnlichen Zweck übergeben. Falls keine solche Vereinigung gegründet wurde, geht das Vermögen in das Eigentum der Universität Zagreb über. Das Archiv des Klubs wird dem Städtischen Archiv der Stadt Zagreb anvertraut.
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 30
Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts erlischt die Gültigkeit des auf der 2. ordentlichen Sitzung der Versammlung am 25. Oktober 1994 erbrachten Statuts des Kroatischen Humboldtianer-Klubs.
Dieses Statut tritt am achten Tag ab dem Tage seiner Verabschiedung auf der Klubversammlung in Kraft und kommt ab dem Tage der Eintragung des Klubs in das Vereinsregister beim Ministerium für Verwaltung der Republik Kroatien zur Anwendung.
DER PRÄSIDENT DES KLUBS:
Prof.Dr.sc. Ante Pažanin
Zagreb, 17. Dezember 1997
(Stempel)
Klub hrvatskih Humboldtovaca
Zagreb